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Für als Vorkosten abziehbare Aufwendungen, die keine Erhaltungsaufwendungen sind, läßt § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG den Abzug einer Pauschale von 1.790 EUR wie Sonderausgaben zu. Damit werden insbesondere die vor Bezug anfallenden Finanzierungs- und Betriebskosten abgegolten, wobei es jedoch nicht darauf ankommt, daß der Steuerpflichtige entsprechende Aufwendungen überhaupt gehabt hat. Die Vorkostenpauschale ist abzuziehen im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung der Wohnung, also nicht im Erstjahr der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Das gilt auch dann, wenn die Wohnung im Jahr der Anschaffung zunächst noch vermietet ist. Voraussetzung ist jedoch die tatsächliche Inanspruchnahme der Eigenheimzulage spätestens im Zweitfolgejahr. Mit der Anknüpfung an die tatsächliche Inanspruchnahme der Eigenheimzulage ist der Vorkostenabzug insoweit enger als der bisherige nach § 10e Abs. 6 EStG, denn dieser verlangt lediglich ein begünstigtes Objekt i.S. des § 10e Abs. 1 oder 2 EStG, so daß die Objektbeschränkung, das überschreiten der Einkunftsgrenze oder einfach der Verzicht auf die Grundförderung der Geltendmachung von Vorkosten bisher nicht entgegenstehen. Steht im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung der Vorkostenpauschale noch nicht fest, ob der Steuerpflichtige alle Anspruchsvoraussetzungen wie z.B. auch die Einkunftsgrenze erfüllen und daher spätestens im Zweitfolgejahr die Eigenheimzulage in Anspruch nehmen wird, ist die ESt-Veranlagung insoweit vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO durchzuführen. Beispiel Miteigentümern steht die Vorkostenpauschale entsprechend ihrem Miteigentumsanteil nur anteilig zu (Beteiligungsquote). Im Unterschied zum Fördergrundbetrag gilt dies auch im Fall des Anteilserwerbs zu Alleineigentums, da in § 10i Abs. 1 Satz 4 EStG nicht vom Eigentum mehrerer, sonder bloß vom "Anteil an der ... Wohnung" die Rede ist. Für Fälle der vorweggenommenen Erbfolge, Erbfall und Erbauseinandersetzung gilt: Unentgeltliche Einzelrechtsnachfolge => keine Vorkostenpauschale, da auch kein Anspruch auf Eigenheimzulage. Teilentgeltliche vorweggenommene Erbfolge => Vorkostenpauschale von 1.790 EUR, da kein Fall es Anteilserwerbs i.S. von § 10i Abs. 4 EStG. Gesamtrechtsnachfolge => keine Vorkostenpauschale, wenn der Erbfall nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung oder Anschaffung eintritt. Teilentgeltliche Erbauseinandersetzung => Vorkostenpauschale in Höhe des Anteils von 1.790 EUR, der dem vom Miterben entgeltlich erworbenen Miteigentumsanteils entspricht (§ 10i Abs. 1 Satz 4 EStG). Beispiel: Vorweggenommene Erbfolge Beispiel: Erbauseinandersetzung |