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Maßgeblich für die erstmalige Anwendung des EigZulG ist die Investitionsentscheidung des Anspruchberechtigten. Hierbei handelt es sich um eine subjektbezogene, nicht um eine objektbezogene Anknüpfung. Maßgebliche Investitionsentscheidung ist Herstellung des ObjektsBei der Herstellung eines Objekts ist dies der Herstellungsbeginn nach § 19 Abs. 3 EigZulG, bei baugenehmigungspflichtigen Objekten der Tag der Bauantragstellung (Eingang bei zuständigen Bauordnungsamt), bei baugenehmigungsfreien, aber anzeigepflichtigen Objekten der Tag der Einreichung der Bauunterlagen. Anschaffung des ObjektsBei der Anschaffung eines Objekts ist der Tag des Abschlusses des rechtswirksamen obligatorischen Vertrages (Kaufvertrag) oder gleichstehende Rechtsakte maßgeblich. Hierbei kann es sich z.B. auch um ein notariell beurkundetes Kaufangebot handeln, nicht hingegen um die Einräumung einer Kaufoption. Entgegen den üblichen Anschaffungszeitpunkten (wirtschaftlicher übergang -übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten-) im Einkommensteuergesetz wird im EigZulG ausdrücklich auf den obligatorischen Kaufvertrag abgestellt. Besonderheiten bei der Herstellung
Besonderheiten bei der AnschaffungIst eine notarielle Beurkundung durch einen Formmangel fehlerhaft, so wird dieser Formmangel durch den Vollzug geheilt. Bei Erwerb der Mitgliedschaft an einer Genossenschaft ist entweder bei Teilnahme an der Gründung auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Statuts oder im Falle des späteren Beitritts auf den Zugang der unbedingten Beitrittserklärung abzustellen. Der Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrags bestimmt auch dann die Frage nach der Anwendbarkeit des EigZulG, wenn der Anspruchsberechtigte einen Rohbau oder ein unbebautes Grundstück erwirbt und das Objekt aufgrund des vom Rechtsvorgängers durchgeführten Baugenehmigungsverfahrens als Bauherr fertigstellt. Beispiel Bezüglich der Vorschrift des § 19 EigZulG gilt das EigZulG verbindlich bei Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.12.1995. Für die Zeit vom 27.10. bis 31.12.1995 gilt eine übergangsvorschrift. In dieser Zeit kann der Steuerpflichtige selbst entscheiden, ob die Eigenheimzulage beantragt wird, oder die Vorschriften des § 10e EStG. Auf die kommunale Mietwohnungsprivatisierung nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes wird an dieser Stelle nicht eingegangen. Für die Ausübung des Wahlrechts bestimmt § 19 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EigZulG:
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