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Ledige und verheiratete Elternteile können unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für die Betreuung Ihrer Kinder ansetzen. AltersgrenzeDer Ansatz von Kinderbetreuungskosten kommt nur in Betracht, wenn das Kind
Voraussetzungen bei den ElternDas Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, muß
Bei zusammenveranlagten Eltern müssen diese Voraussetzungen bei beiden Elternteilen gegeben sein. absetzbare KostenEs können Betreuungskosten bis zu 1.500 EUR je Kind abgesetzt werden. Allerdings nur, soweit die Kosten den Betrag von 1.548 EUR übersteigen. Dieser Posten stellt eine Art Selbstbehalt dar. Wenn insgesamt 2.000 EUR für die Kinderbetreuung angefallen sind, dann werden davon 1.548 EUR abgezogen. Der Restbetrag ist absetzbar, höchstens jedoch 1.500 EUR. Bei getrennt lebenden Elternteilen gelten die halben Beträge. Absetzbar sind nur Kosten für die Betreuung des Kindes. Dazu zählen nicht Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
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