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Die Einnahmen aus Kapitalvermögen sind grundsätzlich, unabhängig von ihrer Bezeichnung, zu erfassen. Die Zinsen aus Sparguthaben, Bausparguthaben, Festgeldanlagen, Bundesschatzbriefen, usw. sind ebenso zu erfassen wie die Dividenden aus Aktienbesitz. Auch der Begriff des sogenannten Gewinnanteils wird unter Umständen verwendet. Allgemein gilt: Einnahmen aus Kapitalvermögen bezieht, wer Kapital gegen Entgelt d.h. gegen Zinsen zur Nutzung überläßt. Die einzelnen "Arten" der Einnahmen sind in der Anlage KSO aufgeführt. Es ist zu beachten, daß die Zuordnung der Einkünfte zu den "anderen" Einkunftsarten vorgeht. Beispiel: Abgrenzung der Einkunftsarten Beispiel: Abgrenzung der Einkunftsarten Soweit keine der Einkunftsarten
Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören auch alle Vorteile, die ein typischer stiller Gesellschafter als Gegenleistung für die überlassung der Einlage erhält. Das sind u.a. Bezüge auf Grund von Wertsicherungsklauseln oder von Kursgarantien, ein Damnum und ein Aufgeld. Dazu gehört auch ein im Fall der Veräußerung der stillen Beteiligung über den Betrag der Einlage hinaus erzielter Mehrerlös, soweit dieser auf einen Anteil am Gewinn eines bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahrs entfällt (BFH-Urteil vom 11.2.1981 - BStBl 1981, Teil II, Seite 465) oder soweit er ein anders bemessenes Entgelt für die überlassung der Einlage darstellt (BFH-Urteil vom 14.2.1984 - BStBl 1984, Teil II, Seite 580). Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen rechnen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Dies gilt nur für Kapitalerträge aus Verträgen, die nach dem 31.12.1973 abgeschlossen worden sind. Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören stets Zinsen aus:
Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG rechnen grundsätzlich nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Die Zinsen gehören bei diesen Verträgen jedoch zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie
Wegen der steuerlichen Behandlung der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus Lebensversicherungen wird auf das BMF-Schreiben vom 31.8.1979 (BStBl 1979, Teil I, Seite 592) und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder hingewiesen. Der Bereich der Zinszahlungen im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen wird an dieser Stelle nicht weiter erläutert, da die Versicherungsgesellschaft grundsätzlich die geleisteten Zahlungen aufschlüsselt und auf die steuerpflichtigen Zinsbeträge aufmerksam macht (bei Abschluß von Versicherungen oder Kündigung von Versicherungen sollten hier Erkundigungen eingeholt werden). Wegen der steuerlichen Erfassung der Einnahmen aus einem Nießbrauch am Kapitalvermögen wird auf das BFH-Urteil vom 14.12.1976 - BStBl 1977, Teil II, Seite 115, sowie das BMF-Schreiben vom 23.11.1983 - BStBl 1983, Teil I, Seite 508, und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder hingewiesen. Auf die Darstellung dieses Bereichs wird wegen des hohen Schwierigkeitsgrads verzichtet. Soweit ein Nießbrauch an Kapitalvermögen gegeben ist, sollte die steuerliche Seite genauestens geprüft werden. Bei auf- und abgezinsten Wertpapieren und Forderungen, z.B. bei Nullkupon-Anleihen und Bundesschatzbriefen Typ B, gehört der Unterschiedsbetrag zwischen dem Erwerbspreis und dem Einlösungsbetrag zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.1987 - BStBl 1988, Teil II, Seite 252). Für vor dem 1.1.1989 erworbene Bundesschatzbriefe Typ B gibt es eine übergangsregelung. Diese sieht vor, daß der Steuerpflichtige auf Antrag - bindend für die gesamte Besitzdauer - auch die jährliche Besteuerung der Zinserträge wählen kann.
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