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Der Ausschank von selbsterzeugten Getränken, z.B. Wein, stellt keine Dienstleistung, sondern lediglich eine Form der Vermarktung dar. Werden daneben jedoch Speisen und zugekaufte Getränke verabreicht, z.B. in einer Besen- oder Straußwirtschaft, liegt insoweit eine besondere Leistung und damit grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vor. übersteigt der Umsatz aus diesen Leistungen jedoch nicht 50% des Umsatzes der Besen- oder Straußwirtschaft und nicht 50.000 EUR im Wirtschaftsjahr, sind die besonderen Leistungen aus Vereinfachungsgründen der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. zurück zur Übersicht
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