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Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird, sofern es sich nicht um Veräußerungsvorgänge und veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich handelt, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, daß ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (BFH-Urteil vom 28.11.1984 - BStBl 1985, Teil II, Seite 264). Deshalb können zu den Einkünften im Sinne dieser Vorschrift zum Beispiel auch gehören:
Eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG liegt auch dann vor, wenn für eine Tätigkeit, die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann, nachträglich ein Entgelt gezahlt und vom Leistenden als angemessene Gegenleistung für die von ihm erbrachte Tätigkeit angenommen wird (BFH-Urteil vom 21.9.1982 - BStBl 1983, Teil II, Seite 201). Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern wird vom Leistungsbegriff im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG nicht erfaßt. Die entgeltliche Abtretung von Rückkaufsrechten an Grundstücken ist eine Veräußerung eines Wirtschaftsguts und damit keine Leistung im Sinne dieser Vorschrift (BFH-Urteil vom 14.11.1978 - BStBl 1979, Teil II, Seite 298). Das gleiche gilt für Einkünfte aus privaten Devisentermingeschäften (BFH-Urteil vom 8.12.1981 - BStBl 1982, Teil II, Seite 618, BFH-Urteil vom 6.12.1983 - BStBl 1984, Teil II, Seite 132, und BFH-Urteil vom 25.8.1987 - BStBl 1988, Teil II, Seite 248). Eine Steuerpflicht tritt für diese Art der Einkünfte nur ein, wenn die Freigrenze in Höhe von 256 EUR überschritten wird. Auch hier sollte beachtet werden, daß eine Freigrenze vorliegt. Dieser Betrag steht ebenfalls jedem Ehegatten einmal zu. Verluste aus diesen Vorgängen sind wie bei den Spekulationsgeschäften verrechenbar. Insgesamt negative Einkünfte aus sonstigen Leistungen können nicht mit anderen Einkünften (etwa aus Vermietung und Verpachtung) verrechnet werden. Allerdings können die Verluste im Rahmen des Verlustrücktrags (und -vortrags) berücksichtigt werden.
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