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Kommt der Steuerzahler im Einspruchsverfahren seiner Mitwirkungspflicht (Vorlage von Belegen usw.) nicht nach, kann das Finanzamt eine Ausschlußfrist setzen. Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen - zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtiung er sich beschwert führt,
- zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte,
- zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.
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