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Und jetzt kommen wir zu dieser neuen Vorschrift, die wichtig ist und deren Inhalt man kennen sollte: Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen. § 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Bei überschreitung der Frist gilt § 100 entsprechend. Der § 110 AO ist der rettende Strohhalm, wenn die Frist mal überschritten ist. Beispiel: In solchen Fällen heißt es in § 110 AO: Aber nun auch der erfreuliche Punkt: Es wird also nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Aber trotzdem, Vorsicht, eine Fristüberschreitung hat sich schnell eingeschlichen. Die Zeiten, wo man erst einmal die Steuererklärung mit persönlichen Angaben versehen und unterschrieben hatte, und später Einspruch einlegte, die sind vorbei. Flugs antwortet das Finanzamt mit einer Aufforderung innerhalb einer bestimmten Frist die Unterlagen vorzulegen. Weiterhin wichtig ist zu wissen: Auch im späteren finanzgerichtlichen Verfahren hat das Versäumen einer Ausschlußfrist Folgen. Das Finanzgericht wird alle Unterlagen und Erklärungen abweisen, die nach der Frist beim Finanzamt oder dem Finanzgericht eingereicht werden. |