SteuerThek |
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Es ist doch ganz einfach, wer den Bescheid verschickt hat, der bekommt auch den Einspruch. Wenn Sie sich an diese Faustregel halten, dann kann nichts schief gehen. Auch wenn eine neue Behörde für die Bearbeitung Ihres Einspruchs zuständig ist, den Einspruch immer an den Absender des Verwaltungsaktes (Steuerbescheid) schicken. |