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Eltern behinderter Kinder tragen Verantwortung, auch finanziellEltern behinderter Kinder sind ganz besonders gefordert. Sie sind aber auch steuerbegünstigt. Denn den Behindertenpauschbetrag erhält nicht nur, wer selbst behindert ist, sondern auch, wer ein schwerbeschädigtes Kind hat, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld bezieht. Und dazu muß das Kind noch nicht einmal zu Hause wohnen. Um den Behindertenpauschbetrag auf sich zu übertragen, reicht es, in den Zeilen 95 bis 98 des Hauptvordruckes ganz formlos die Art der Behinderung Ihres Kindes einzutragen. Ihr Kind darf dann allerdings den entsprechenden Betrag in seiner Steuererklärung nicht mehr ansetzen. Wenn es also selbst erwerbstätig ist, sollten Sie sich die Sache überlegen. Denn wir wissen ja, daß Sie nur das Beste wollen. Und das ist hoffentlich nicht sein Geld. Kümmern Sie sich um Ihr Kind, bleibt mehr als die ErinnerungSelbst wenn die Ehe bis dahin der Himmel auf Erden war, gibt es nach der Trennung genug Möglichkeiten, sich das Leben zur Hölle zu machen. Ein Beispiel: der Kinderfreibetrag. Wenn die Kinder nicht bei Ihnen wohnen, kann Ihnen Ihr Expartner Ihren halben Freibetrag nehmen, ohne daß der Vorgang Ihrer Zustimmung bedarf. Selbst wenn Sie weiterhin Unterhalt für die lieben Kleinen bezahlen. Verhindern können Sie dies nur, wenn Ihnen der Nachweis gelingt, daß 75 % des Unterhaltes von Ihnen bestritten werden. Ihr Kind braucht also nach der Scheidung von Ihnen nicht nur viel Liebe und Zuwendung, sondern vor allem Geld. Sie gehören zusammen. Ihre Kinderfreibeträge nicht immerWas mein ist, soll auch dein sein, haben sich viele Eheleute geschworen. Bei den Kinderfreibeträgen rentiert sich das aber nicht immer. Bei der möglichen übertragung eines Freibetrags von dem einen auf den anderen Elternteil ist Vorsicht geboten. Denn viele Vorteile, die Eltern gewährt werden, sind an diesen Kinderfreibetrag gebunden: zum Beispiel der Haushaltsfreibetrag, Kinderbetreuungskosten, Baukindergeld, die Minderung der zumutbaren Eigenbelastung und der Ausbildungsfreibetrag. Und diese würden dann dem übertragenden nicht mehr zugestanden. Daher sollte man gründlich erwägen, ob man sich vielleicht nicht doch nur die Liebe der Kleinen teilt.. Zustimmung zu finden ist manchmal Ihr gutes RechtWenn Sie als Vater eines Kindes, das bei beiden Elternteilen gemeldet ist, den Haushaltsfreibetrag beanspruchen möchten, sind Sie auf die Zustimmung der Mutter angewiesen. Wird Ihnen diese verwehrt, sollten Sie mit ihr noch einmal in Ruhe über alles reden. Zur Not können Sie auch klagen. Denn es gibt Fälle, in denen die Zustimmung zivilrechtlich erstritten werden kann. Zum Beispiel, wenn die Einkünfte der Mutter so geringfügig sind, daß sie gar nicht besteuert werden und der Haushaltsfreibetrag somit für sie gar nicht von Vorteil wäre. Verweigert man Ihnen also aus reiner Schikane den übertrag, können Sie damit drohen, daß man sich dann wieder häufiger sieht: vor Gericht. Steuerrechtlich sind Heimkinder daheimIn einem Internat sind Kinder nicht interniert, sondern erfahren eine ganztätige sachkundige Betreuung. Und diese ist wie jede andere Kinderbetreuung auch steuerbegünstigt. Ob im In- oder Ausland, Internatskinder gehören zum Haushalt und damit zur Familie. Denn nach Meinung des Bundesfinanzhofes (vgl. Bundessteuerblatt II 92, S. 896) ist es für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen völlig unerheblich, wo das Heim liegt. Wir alle sind geborene SteuerzahlerAuch wenn Kinderarbeit gesetzlich verboten ist, Steuern zahlen die lieben Kleinen trotzdem. Zum Beispiel wenn Sie Ihrem kleinen Sohn bereits ein umfangreiches Wertpapierpaket geschenkt haben. Ihm stehen zwar Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale zur Verfügung, doch Zinsen, Dividenden und andere Erträge hat der Kleine zu versteuern wie jeder andere auch. Die Steuerpflicht beginnt prinzipiell mit der Geburt und endet mit dem Tod. Und so hat dann nur das letzte Hemd keine Taschen, in die man greifen könnte. Statt einer Krawatte bekommt Vati den HaushaltsfreibetragMutter ist die Beste. Findet zumindest der Gesetzgeber und hat daher die Mutter in allen Beziehungen unverheirater, geschiedener oder dauernd getrennt lebender Eltern besonders begünstigt. Selbst wenn das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet ist, diese zusammenwohnen oder wenn der eine Elternteil als Haupt- und der andere als Nebenwohnsitz des Kindes fungiert, steht ihr allein der Kinderfreibetrag zu. Anders sieht es da schon beim Haushaltsfreibetrag aus. Er kann in den oben genannten Fällen auch auf den Vater übertragen werden. Allerdings nur auf Wunsch der Mutter, die ihre Zustimmung in der Anlage K vermerken muß. Vor allem bei einem höheren Einkommen, einer damit verbundenen höheren Steuerersparnis und bei gemeinsamer Haushaltskasse sollte sie sich aber schon aus Eigeninteresse nicht zieren. Einkünfte des KindesWenn Ihr Kind BAFÖG erhält, legen Sie den Nachweis direkt zur Steuererklärung bei, damit er nicht erst angefordert werden muß; dadurch beschleunigen Sie Ihre Erstattung. Der Haushaltsfreibetrag ist wie BAföG für die ElternAls Alleinstehender sollte der Auszug Ihres Kindes, das zum Beispiel am Studienort eine eigene Wohnung bezieht, Anlaß sein, unverzüglich zu handeln. Schon wenn der Name Ihres Sprößlings erstmals im Putzplan seiner neuen WG auftaucht, sollte Ihre Wohnung als Nebenwohnsitz des Kindes gemeldet sein. Denn nur dann können Sie auch weiterhin den Haushaltsfreibetrag für sich verbuchen. Und zwar bis zum Studienende oder bis das Kind 27 ist. Und da gerade in den Geisteswissenschaften das letztere häufig zuerst eintritt, kann sich die Sache schon sehr lohnen. Das Studium sollte Ihrem Sprößling etwas bringen - nur kein GeldIhr Kind soll während des Studiums fleißig sein. Aber nicht fleißig verdienen. Denn seit 1996 sind die Einkünfte des Kindes für die Gewährung von Kindergeld und Kinderfreibetrag entscheidend, wenn das Kind über 18 ist. Liegen sie über 7.680 EUR pro Kalenderjahr, werden beide Vergünstigungen verwehrt. Der Verlust ist in diesem Fall also mit mindestens 154 EUR im Monat zu beziffern. Ihr Kind sollte also manchmal lieber Däumchen drehen als Schrauben in der Fabrik. Haushaltsfreibetrag sichernDer Haushaltsfreibetrag wird einem Alleinstehenden nur dann gewährt, wenn mindestens 1 Kind offiziell bei dem Steuerzahler gemeldet ist. Fehlt die Meldung beim Einwohnermeldeamt, so ist die Berücksichtigung des Haushaltsfreibetrags nicht möglich. Die Meldung kann nicht nachgeholt werden. Ein allgemeiner sonstiger Nachweis, daß ein Kind im Haushalt des Alleinstehenden gelebt hat, wird regelmäßig nicht anerkannt. Sollte eine Anmeldung in 2004 bisher noch nicht erfolgt sein, so sollte dies schleunigst bis zum Jahresende nachgeholt werden. Auch Oma und Opa können im Alter noch kleine Kinder habenWährend der Arbeitslosigkeit oder des Studiums hat man, so will es das Klischee, viel Zeit. Auch für die Kinder. Wohnen diese aber bei den Groß- oder Stiefeltern, braucht man nicht viel Zeit auf überlegungen zu verwenden, wie man diesen ihr Engagement vergütet. überschreiben Sie einfach Ihren Kinderfreibetrag auf die Person, bei der Ihr Nachwuchs zur Zeit untergebracht ist. Ein Antrag an das Finanzamt genügt. So übermitteln Sie ein kleines Dankeschön, ohne daß Ihnen Nachteile entstehen. Denn da Sie selbst keine Steuern zahlen, hätte Ihnen auch der Kinderfreibetrag wenig genützt. Ein Trennungsgrund: der doppelte HaushaltsfreibetragAlleinerziehende werden vom Finanzamt mit den Ausgaben für die lieben Kleinen nicht allein gelassen. Denn für die Aufwendungen an Nuß-Nugatcrème, Plastikspielzeug und Kabelfernsehen steht demjenigen Elternteil, bei dem das Kind zu Beginn des Kalenderjahres gemeldet war, der sogenannte Haushaltsfreibetrag zu. Und wir sagen Ihnen, wie Sie ihn doppelt beanspruchen können. Sie brauchen dazu allerdings mehrere Kinder. Sie und Ihr Exgatte melden dann zumindest jeweils eines der Kinder nur bei sich mit Hauptwohnsitz an. Schon erhält jedes Elternteil einen eigenen Haushaltsfreibetrag. Doppelbelastung einmal anders. Einkommen des Kindes innerhalb und außerhalb eines ZeitraumesEine Aufteilung des Einkommens eines Kindes auf 2 Zeitabschnitte wird durch die monatsgenaue Berechnung des Kindstatus notwendig. Ist ein Kind z.B. 25 Jahre und beendet im Juli des Jahres seine Ausbildung, so kann für die Monate Januar bis Juli ein Kinderfreibetrag gewährt werden, sofern das Einkommen in dieser Zeit nicht größer als (7.680 EUR / 12 multipliziert mit 7 Monate) ist. Das Einkommen außerhalb der Ausbildungszeit (August bis Dezember) ist für die Bestimmung des Kindstatus unerheblich.Kinderfreibetrag auf anderen Elternteil übertragenBei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Elternteilen wird der Kinderfreibetrag auf beide Elternteile aufgeteilt. Auf Antrag kann der Kinderfreibetrag jedoch auf einen Elternteil übertragen werden (vgl. Anlage Kinder). Bedenken Sie aber, daß der Verzicht auf einen halben Kinderfreibetrag sich auch auf die anderen Kindervergünstigungen wie z.B. Ausbildungsfreibetrag oder Behinderten-Pauschbetrag auswirkt. Vor einer übertragung sollte daher mit "spitzem Bleistift" gerechnet werden, wie sich die übertragung in der Summe auswirkt. Leben die Elternteile getrennt, sind aber die Kinder bei beiden Elternteilen gemeldet, so wird das Kind automatisch der Mutter zugeordnet. Sie erhält daher den vollen Haushaltsfreibetrag. Durch Antrag (Anlage K) kann die Zuordnung auf den Vater übertragen werden, der damit den Haushaltsfreibetrag erhält.Sie sind gemeinsam verantwortlich - auch für den PauschbetragEin behindertes Kind braucht ganz besonders viel Liebe. Und zwar von beiden Elternteilen. Sind diese nicht verheiratet oder leben dauernd getrennt, können daher auch beide für sich jeweils die Hälfte des Behindertenpauschbetrages beanspruchen. Ungeachtet der Frage, bei wem das Kind tatsächlich wohnt. Wenn beide jedoch mehr gemeinsam haben als das Kind, kann auch einvernehmlich eine andere Aufteilung beantragt werden. Es lohnt sich zum Beispiel, wenn der Behindertenpauschbetrag in diesen Fällen allein von demjenigen Elternteil beansprucht wird, der mehr verdient. Denn die höhere Steuersparnis kommt dann beiden zugute. Datum der Anmeldung des Kindes, 96/2/0091 EinkommensteuerOb ein Kind im Veranlagungszeitraum - als Voraussetzung für die Gewährung eines Haushaltsfreibetrages nach § 32 Abs. 7 Satz 1 EStG 1990 und folgende Jahre - in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Tag des Eingangs der melderechtlichen An- oder Ummeldung. Eine nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorgenommene, nachträgliche An- oder Ummeldung kann nicht berücksichtigt werden (Anwendung der Grundsätze des BFH - Urteils vom 27.7.1984 VI R 124/80, BFHE 142, 119, BStBl II 1985, 8, auch auf die ab 1990 geltende Gesetzesfassung). EStG 1990 § 32 Abs. 7 Satz 1., Urteil vom 1.12.1995 III R 125/93, Vorinstanz: Niedersächsisches FGBei der Hochzeit Ihrer Exfrau bekommen Sie etwas geschenktAuch wenn Sie sich nicht einvernehmlich getrennt haben, sollten Sie Ihrer geschiedenen Ehefrau, bei der das Kind lebt, für das Sie Unterhalt bezahlen, privat alles Gute wünschen. Denn wenn sie es mit der Ehe noch einmal probiert, hat sie zweierlei verwirkt. Zum einen sind Sie dann jeglicher Verpflichtungen ihr gegenüber ledig. Zum anderen steht ihr nun kein Haushaltsfreibetrag mehr zu. Das heißt, Sie können ihn nun auch ohne die Zustimmung Ihrer Exfrau für sich verbuchen. Vorausgesetzt natürlich, das Kind ist mit Nebenwohnsitz noch bei Ihnen gemeldet. Wenn Ihre Exfrau also auf Freiersfüßen wandelt und Sie mehr an Ihrem Geld als an ihr hängen, sollten Sie jeder Hochzeit Ihren Segen geben - auch wenn Sie niemand fragt. Der Haushaltsfreibetrag ist nur ein Eintrag im MelderegisterKinder verursachen viele Kosten. Wenn Sie unverheiratet, geschieden oder dauernd getrennt sind, wird Ihnen aber Unterhalt für die lieben Kleinen bezahlt: vom Finanzamt. Ihnen steht ein Haushaltsfreibetrag in Höhe von 1.308 EUR zu. Voraussetzung ist, das zumindest ein Kind zu Beginn eines Jahres bei Ihnen gemeldet war, und sei es nur mit Nebenwohnsitz. Da das Finanzamt aber nicht den Aufenthaltsort Ihres Kindes überprüfen darf, ist allein der Vermerk im Melderegister aussschlaggebend. Es reicht also, wenn Sie Ihr Kind nur einmal im Jahr sehen: auf der Steuerkarte. Das Finanzamt mag keine RabenelternWer seine Kinder vernachlässigt, sollte steuerlich bestraft werden. Und Sie haben die Mittel dazu. Denn wenn der andere Eheteil seiner Unterhaltsverpflichtung für die kleinen Racker nicht zu 75 Prozent nachgekommen ist, können Sie die übertragung des Kinderfreibetrages beantragen. Ein Kreuzchen in die Zeilen 37 bis 40 der Anlage Kinder genügt. Der Bearbeiter des anderen Elternteils erhält eine Kontrollmitteilung, so daß der Treulose nun seinerseits nichts mehr beanspruchen kann. Endlich haben Sie also nicht nur die Scherereien allein. Beim Kinderfreibetrag beeinflußt die Land- die SteuerkarteSeit 1994 erhalten Sie nicht mehr nur dann einen Kinderfreibetrag, wenn Ihr Kind in der Bundesrepublik lebt. Auch wenn es dauernd zum Beispiel bei Verwandten im Ausland lebt, wird Ihnen nun die Vergünstigung zuteil. Leider sind aber nicht nur die Lebenshaltungskosten in den meisten Ländern verschieden, sondern auch die gewährten Freibeträge. Die Finanzverwaltung hat nämlich mühsam die Länder in verschiedene Ländergruppen unterteilt. Je nach Landeszugehörigkeit wird so der entsprechende Kinderfreibetrag um ein bis drei Viertel gekürzt. Für die meisten EU-Länder, die USA und die Schweiz können Sie mit dem ungekürzten Betrag rechnen. Im Falle von z.B. Portugal oder Griechenland 3/4 des Betrages. Die übrigen Länder teilen sich in 1/2 (z.B. Argentinien, Lettland, Ungarn) und 1/4 (z.B. Ägypten, Bulgarien, Nigeria, Russische Föderation) auf |